
Treppenhausreinigung korrekt über die Nebenkosten abrechnen - Rechtsgrundlage, Verteilerschlüssel und Praxistipps für Hausverwaltungen.
Die Kosten für Treppenhausreinigung sind nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als „Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung“ vollständig auf Mieter umlagefähig. Voraussetzung: Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein (§ 556 Abs. 1 BGB). Laut BGH-Urteil (VIII ZR 137/15) genügt die Formulierung „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß BetrKV“. Was umlagefähig ist: • Regelmäßige Treppenhausreinigung (wöchentlich/14-tägig) • Eingangsbereich und Flure • Aufzugreinigung • Fensterreinigung im Treppenhaus • Grundreinigung (anteilig) • Reinigungsmaterial und -geräte NICHT umlagefähig: • Reparaturkosten • Verwaltungskosten • Erstmalige Herstellung der Sauberkeit nach Bauarbeiten
Verteilerschlüssel - So verteilen Sie die Kosten korrekt: 1. Nach Wohnfläche (häufigster Schlüssel): Kosten werden proportional zur m²-Zahl verteilt 2. Nach Personenzahl: Fair bei unterschiedlicher Bewohnerdichte 3. Nach Wohneinheiten: Einfachste Methode, gleiche Anteile Praxisbeispiel: 10-Parteien-Haus, 750 m² Gesamtfläche, Reinigungskosten 1.428€/Jahr: • Wohnung 65 m²: 65/750 × 1.428€ = 123,76€/Jahr = 10,31€/Monat • Wohnung 95 m²: 95/750 × 1.428€ = 180,88€/Jahr = 15,07€/Monat Häufige Fehler bei der Abrechnung: • Fehlende Vereinbarung im Mietvertrag • Falscher Verteilerschlüssel • Nicht nachvollziehbare Rechnungen • Vermischung mit nicht umlagefähigen Kosten Unsere Rechnungen sind prüfungssicher nach BetrKV formatiert - direkt übernehmbar in Ihre Nebenkostenabrechnung.
Alle unsere Rechnungen sind nebenkostenkonform nach BetrKV § 2 Nr. 9 formatiert. Direkt übernehmbar in Ihre Abrechnung - ohne Nachbearbeitung.
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- R. Hoffmann, Hausverwaltung Hoffmann & Co. (28 Objekte)
Ja, vollständig nach § 2 Nr. 9 BetrKV als „Kosten der Gebäudereinigung“. Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag.
Am häufigsten: Verteilung nach Wohnfläche (m²). Alternativ nach Personenzahl oder Wohneinheiten. Der Schlüssel muss im Mietvertrag festgelegt sein.
Leistungszeitraum, Art der Leistung, Objekt-Adresse, Einzelpreis und Gesamtbetrag. Unsere Rechnungen erfüllen alle Anforderungen automatisch.
Nur bei formellen Fehlern (fehlende Vereinbarung, falscher Schlüssel) oder unangemessen hohen Kosten. Marktübliche Preise sind nicht anfechtbar.
Beides ist möglich. Bei Eigenreinigung durch den Vermieter dürfen nur Material- und Gerätekosten umgelegt werden, nicht die eigene Arbeitszeit. Bei Fremdreinigung (wie durch uns) ist die komplette Rechnung umlagefähig.
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